


wie in der allgem. Verfügung des Bay. Staatsministeriums vorgeschrieben müssen alle Maßnahmen ergriffen werden, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen. Wir bitten Sie daher, möglichst keine persönlichen Termine zu vereinbaren und vorrangig über Telefon oder E-Mail mit uns Kontakt aufzunehmen.
Für aktuelle Informationen und individuelle Beratung zum Kurzarbeitergeld, verfügbaren Soforthilfen und Darlehen sowie weiteren Auswirkungen der Corona-Krise stehen wir natürlich gerne zur Verfügung.
Auf unserer Website finden Sie allgemeine Informationen zur Soforthilfe und zur Kurzarbeit.
Ihre Hörmann Steuerberatungsgesellschaft mbH
Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie > hier; die Zugangsdaten entnehmen Sie bitte unserem Anschreiben.
Bei Rückfragen erreichen Sie uns unter grundsteuer@kanzlei-hoermann.de.
täglich treffen neue Informationen bezüglich den Maßnahmen in Zusammenhang mit Corona ein. Nachfolgend möchten wir Sie kurz über das von der Bayerischen Staatsregierung eingerichtete Soforthilfeprogramm informieren. Außerdem folgt eine Klarstellung zur Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz.
Gewerbliche Unternehmen und selbstständige Angehörige der freien Berufe mit bis zu 250 Erwerbstätigen, die eine Betriebsstätte in Bayern haben und die aufgrund der Corona-Krise in Liquiditätsengpässe geraten sind.
Ein Liquiditätsengpass liegt vor, wenn keine (ausreichende) Liquidität vorhanden ist, um laufende Verpflichtungen zu begleichen.
Bei verbundenen Unternehmen muss bei der Beurteilung der Liquiditätssituation das Gesamtunternehmen betrachtet werden.
Soforthilfe kann nur in Anspruch genommen werden, wenn auch nach Einsatz des verfügbaren liquiden Privatvermögens noch ein Liquiditätsengpass vorliegt.
Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt:
bis zu 5 Erwerbstätige 5.000 Euro,
bis zu 10 Erwerbstätige 7.500 Euro,
bis zu 50 Erwerbstätige 15.000 Euro,
bis zu 250 Erwerbstätige 30.000 Euro.
Das Formular kann online ausgefüllt werden. Es muss dann ausgedruckt und unterschrieben werden. Der Antrag kann per E-Mail oder per Post an die örtlich zuständige Behörde geschickt werden.
Unter „Zuständige Bewilligungs- und Vollzugsbehörden“ finden Sie die für Sie zuständige Behörde und weitere Informationen: https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/
Die eingeleitete Maßnahme Betriebsuntersagung soll die Ausbreitung von Corona verhindern bzw. verlangsamen. Diese Maßnahme wurde auf Grundlage von § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG erlassen. Die Entschädigungsregelungen der §§ 56 und 65 IfSG greifen dabei gerade nicht.
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht daher lediglich im Falle
a) einer Krankschreibung (über das bekannte Lohnfortzahlungssystem der Krankenkassen) oder
b) bei behördlich angeordneter Quarantäne (dann über das Infektionsschutzgesetz).
In allen anderen Fällen steht nur die Maßnahme Kurzarbeit oder die Aufnahme eines Darlehens zur Verfügung, um die finanziellen Auswirkungen der Betriebsuntersagungen abzumildern.
Ob weitere Entschädigungen für Unternehmen, die von der Betriebsschließung betroffen sind, gewährt werden, wird offenbar noch diskutiert.